§ 7 WoGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes
Kapitel 2 Haushaltsmitglieder

§ 7 WoGG Ausschluss vom Wohngeld

§ 7 Ausschluss vom Wohngeld

WoGG ( Wohngeldgesetz )

(1) 1Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von 1. Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden, 3. weggefallen 4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 7. a) Leistungen zum Lebensunterhalt oder b) anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, 8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § Absatz Satz 1 des Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn