§ 70 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Viertes Kapitel Finanzierung
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

§ 70 ALG Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

§ 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) 1Die Beiträge werden getragen 1. bei Landwirten von ihnen selbst, 2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind. 2Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. 3Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. 4Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. (1 a) weggefallen (2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf. (3)