§ 703 d ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 7 Mahnverfahren

§ 703 d ZPO Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

§ 703 d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) 1Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. 2§ 689 Abs. 3 gilt entsprechend.