§ 70a FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
IV. Unterbringungssachen

§ 70a FGG Verfahrensfähigkeit

§ 70a Verfahrensfähigkeit

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.