§ 71 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Viertes Kapitel Finanzierung
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Dritter Unterabschnitt Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

§ 71 ALG Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

§ 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig. (2) 1Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. 2Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.