§ 71 c SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTER ABSCHNITT Träger der Sozialversicherung
Dritter Titel Haushalts- und Rechnungswesen

§ 71 c SGB IV Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit

§ 71 c Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

1Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. 2Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. 3Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71 b Absatz 5 gebildeten Ausgabereste.