§ 71 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Vierter Abschnitt. Personenstand

§ 71 FGG Antragsrecht des Notars

§ 71 Antragsrecht des Notars

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Sind Vorgänge, die auf Antrag eines Beteiligten in dem Standesregister am Rande einer Eintragung zu vermerken sind, von einem Notar beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des Beteiligten, dessen Erklärung beurkundet ist, die Eintragung des Vermerks in das Standesregister zu beantragen.