§ 71 SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTER ABSCHNITT Träger der Sozialversicherung
Dritter Titel Haushalts- und Rechnungswesen

§ 71 SGB IV Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) 1Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaftlicher Pflegeversicherung, knappschaftlicher Rentenversicherung und allgemeiner Rentenversicherung aufzustellen. 2Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung. 3Die Abstimmung nach § 220 Absatz 3 des Sechsten Buches bleibt unberührt. (2) Die knappschaftliche Krankenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung haben der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Schlüssel auf sie entfallenden Verwaltungsausgaben zu erstatten. (3)