§ 72 BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 72 BeurkG Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

§ 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.