§ 73 a EStDV
Stand: 02.06.2021
zuletzt geändert durch:
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1259
Zu § 50 a des Gesetzes

§ 73 a EStDV Begriffsbestimmungen

§ 73 a Begriffsbestimmungen

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

(1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben. (2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind. (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe 1. des Designgesetzes, 2. des Patentgesetzes, 3. des Gebrauchsmustergesetzes oder 4. des Markengesetzes geschützt sind.