§ 73 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Viertes Kapitel Finanzierung
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Fünfter Unterabschnitt Auskunfts- und Mitteilungspflichten

§ 73 ALG Auskunfts- und Mitteilungspflichten

§ 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2)