§ 73 d EStDV
Stand: 02.06.2021
zuletzt geändert durch:
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1259
Zu § 50 a des Gesetzes

§ 73 d EStDV Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht

§ 73 d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

(1) 1Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. 2Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein: 1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners), 2. Höhe der Vergütungen in Euro, 3. Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten, 4. Tag, an dem die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind, Er hat in Fällen des § 50 a Abs. 3 des Gesetzes die von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form zu dokumentieren.