§ 730 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 730 ZPO Anhörung des Schuldners

§ 730 Anhörung des Schuldners

ZPO ( Zivilprozessordnung )

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.