§ 74 f GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 74 f GVG (Zuständigkeit bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung)

§ 74 f (Zuständigkeit bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66 b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist diese Strafkammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. (2) Hat im Fall des § 66 b des Strafgesetzbuches im ersten Rechtszug ausschließlich das Amtsgericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. (3) Im Fall des § 66 b des Strafgesetzbuches gilt § 462 a Absatz 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend. (4)