§ 74 PersStG
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, BGBl. I Nr. 190
Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen

§ 74 PersStG Rechtsverordnungen der Landesregierungen

§ 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln, 2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln, 3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen, 4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln, 5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76) zu regeln, 6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben, 7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (2)