§ 75 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 75 FGO (Mitteilung der Besteuerungsunterlagen)

§ 75 (Mitteilung der Besteuerungsunterlagen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.