§ 756 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 756 BGB Berichtigung einer Teilhaberschuld

§ 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. 2Die Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung.