§ 76 SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, BGBl. I Nr. 57 vom 24.02.2025

§ 76 SGB II Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44 b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden. (2)