§ 77a EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Vierter Abschnitt. Zusätzliche Bestimmungen

§ 77a EheG Gebühr für Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses

§ 77a Gebühr für Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses

EheG ( Ehegesetz )

Für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (§ 10 Abs. 2) wird eine Gebühr von 20 bis 600 Deutsche Mark erhoben.