§ 78 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Viertes Kapitel Finanzierung
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung
Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes

§ 78 ALG Beteiligung des Bundes

§ 78 Beteiligung des Bundes

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.