§ 78 g SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
FÜNFTES KAPITEL Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
DRITTER ABSCHNITT Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung

§ 78 g SGB VIII Schiedsstelle

§ 78 g Schiedsstelle

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) 1In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. 2Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. 3Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. 4Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden. (2) 1Kommt eine Vereinbarung nach § 78 b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. 2Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. 3Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. 4Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht. (3)