§ 78 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 78 GNotKG Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

§ 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.