§ 78 SGB X
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, BGBl. I Nr. 102
ZWEITES KAPITEL Schutz der Sozialdaten
ZWEITER ABSCHNITT Verarbeitung von Sozialdaten

§ 78 SGB X Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden

§ 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

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