§ 79 a FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 79 a FGO (Entscheidung im vorbereitenden Verfahren)

§ 79 a (Entscheidung im vorbereitenden Verfahren)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; 2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; 4. über den Streitwert; 5. über Kosten; 6. über die Beiladung. (2) 1Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90 a) entscheiden. 2Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben. (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden. (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.