§ 79 c SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
ZWEITER ABSCHNITT Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Zweiter Titel Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen

§ 79 c SGB V Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse

§ 79 c Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )