§ 79 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Vierter Abschnitt. Zusätzliche Bestimmungen

§ 79 EheG Aufhebung des EheG 1938

§ 79 Aufhebung des EheG 1938

EheG ( Ehegesetz )

1Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 06.07.1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) wird hiermit aufgehoben. 2 Gleichermaßen aufgehoben sind alle Bestimmungen der zu seiner Durchführung ergangenen Gesetze, Verordnungen und Erlasse sowie diejenigen aller sonstigen Gesetze, welche mit dem gegenwärtigen Gesetz unvereinbar sind.