§ 8 a AdVermiG
Stand: 21.06.2021
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Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung

§ 8 a AdVermiG Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption

§ 8 a Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) soll vor Beginn der Adoptionspflege sowohl mit den Adoptionsbewerbern als auch mit den Eltern erörtern, ob ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohl des Kindes zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind auf der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite zukünftig stattfinden kann und wie der Informationsaustausch oder Kontakt gestaltet werden kann. 2Die Adoptionsvermittlungsstelle nimmt das Ergebnis der Erörterungen zu den Akten. (2) 1Mit dem Einverständnis der abgebenden Eltern und der Annehmenden soll die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach der Adoption die Erörterungen gemäß Absatz 1 Satz 1 in angemessenen Zeitabständen wiederholen. 2Dies gilt, bis das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. 3Das Ergebnis jeder Erörterung ist zu den Akten zu nehmen. 4Das Einverständnis soll vor dem Beschluss, spätestens muss es nach dem Beschluss, durch den das Familiengericht die Adoption ausspricht, eingeholt werden. 5Das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden. (3) Das Kind ist bei den Erörterungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend seinem Entwicklungsstand zu beteiligen und sein Interesse ist entsprechend zu berücksichtigen. (4)