§ 8 a SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ERSTER ABSCHNITT Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

§ 8 a SGB IV Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

§ 8 a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. 2Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.