§ 8 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Anspruch auf Versorgung

§ 8 BVG (Berechtigte mit Auslandswohnsitz)

§ 8 (Berechtigte mit Auslandswohnsitz)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

An Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 64 bis 64 f erbracht.