§ 8 c EStDV
Stand: 02.06.2021
zuletzt geändert durch:
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1259
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes

§ 8 c EStDV Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten

§ 8 c Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

(1) 1Als Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes können Betriebe mit 1. einem Futterbauanteil von 80 Prozent und mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April, 2. reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September, 3. reinem Weinbau den Zeitraum vom 1. September bis 31. August bestimmen. 2Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch dann vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist. 3Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, kann dieser andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt werden; dies gilt nicht für den Weinbau. (2)