§ 8 GSiG
Stand: 27.12.2003
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BGBl. I 2003 S. 3022

§ 8 GSiG [Statistik]

§ 8 [Statistik]

GSiG ( Grundsicherungsgesetz )

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über 1. die Empfänger und 2. die Ausgaben und Einnahmen der bedarfsorientierten Grundsicherung als Bundesstatistik durchgeführt. (2) 1Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 sind: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, volle Erwerbsminderung gemäß § 1 Nr. 2, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art des angerechneten Einkommens. 2 Die Erhebung erfolgt jährlich zum 31. Dezember als Bestandserhebung. (3) 1Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 sind: Sitz der zuständigen Behörde, Ausgaben für Leistungen und Einnahmen jeweils in und außerhalb von Einrichtungen, Anzahl und Kosten der Gutachten nach § 5 Abs. 2 Satz 2. 2Die Erhebung erfolgt jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr. (4) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie Name und Telekommunikationsnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen. (5)