§ 8 HausratsV
Stand: 17.12.2008
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), BGBl. I 2008 S. 2586
Dritter Abschnitt. Besondere Vorschriften für den Hausrat

§ 8 HausratsV Gemeinsames Eigentum beider Ehegatten

§ 8 Gemeinsames Eigentum beider Ehegatten

HausratsV ( Hausratsverordnung )

(1) Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, verteilt der Richter gerecht und zweckmäßig. (2) Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft ist, gilt für die Verteilung (Absatz 1) auch dann, wenn er nicht zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, als gemeinsames Eigentum, es sei denn, daß das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht. (3) 1Die Gegenstände gehen in das Alleineigentum des Ehegatten über, dem sie der Richter zuteilt. 2 Der Richter soll diesem Ehegatten zugunsten des anderen eine Ausgleichszahlung auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht.