§ 8 SGB X
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, BGBl. I Nr. 102
ERSTES KAPITEL Verwaltungsverfahren
ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel Verfahrensgrundsätze

§ 8 SGB X Begriff des Verwaltungsverfahrens

§ 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.