Stand: 27.07.2001
zuletzt geändert durch:
Artikel 25 , BGBl. I 2001 S. 1887
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen

§ 8 UhAnerkÜbkAG Unterhaltspflicht-Anerkennung-Ausführungsgesetz

§ 8

UhAnerkÜbkAG ( Unterhaltspflicht-Anerkennung-Ausführungsgesetz )

Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, durch das über einen Unterhaltsanspruch von Kindern (Artikel 1 des Übereinkommens) entschieden wird, in einem der Vertragsstaaten geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.