§ 8 VAHRG
FNA: 404-19-3
Fassung vom: 21.12.1983
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BGBl. I 2009 S. 700 vom 03.04.2009

§ 8 VAHRG Rückzahlung eines gezahlten Kapitalbetrags

§ 8 Rückzahlung eines gezahlten Kapitalbetrags

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

Ein zur Abwendung der Kürzung gezahlter Kapitalbetrag ist unter Anrechnung der gewährten Leistung zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind.