§ 8 VBVG
Stand: 22.06.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, BGBl. I S. 866
Abschnitt 3 Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

§ 8 VBVG Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer

§ 8 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

(1) 1Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt werden, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies rechtfertigen. 2Dies gilt nur, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist. (2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Betreuungsbehörde Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist. (3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. (4) § 2 ist nicht anwendbar.