Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2 Ausgleich
Abschnitt 1 Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

§ 8 VersAusglG Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. (2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.