§ 80 a SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung
Fünfter Unterabschnitt Jugendwohnheime

§ 80 a SGB III Förderung von Jugendwohnheimen

§ 80 a Förderung von Jugendwohnheimen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger oder Dritte sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. 2Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.