§ 80 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Viertes Kapitel Finanzierung
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung
Zweiter Unterabschnitt Ausgabenbegrenzung

§ 80 ALG Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe

§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

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