§ 81 c SGB X
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, BGBl. I Nr. 102
ZWEITES KAPITEL Schutz der Sozialdaten
VIERTER ABSCHNITT Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften

§ 81 c SGB X Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission

§ 81 c Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

Hält der oder die Bundesbeauftragte oder eine nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Beschwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung von Sozialdaten ankommt, für europarechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdatenschutzgesetzes.