§ 82 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Vierter Titel Knappschaftliche Besonderheiten

§ 82 SGB VI Rentenartfaktor

§ 82 Rentenartfaktor

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei: 1. Renten wegen Alters 1,3333  2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung a) solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird 0,6     b) in den übrigen Fällen 0,9     3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333  4. Renten für Bergleute 0,5333  5. Erziehungsrenten 1,3333  6. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333  anschließend 0,3333  7. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333  anschließend 0,7333  8. Halbwaisenrenten 0,1333  9. Vollwaisenrenten 0,2667.  2Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei: 1. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,3333  2. Renten für Bergleute 1,3333