§ 82 ZPO
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 82 ZPO Geltung für Nebenverfahren

§ 82 Geltung für Nebenverfahren

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.