§ 83 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil IV. Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Steuerbegünstigter Wohnungsbau

§ 83 II. WoBauG Antrag auf Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung

§ 83 Antrag auf Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) 1Über den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle, welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. 2 Der Antrag auf Anerkennung kann von dem Bauherrn oder mit seiner Einwilligung von einem Dritten, der an der Anerkennung ein berechtigtes Interesse hat, gestellt werden; der Antrag ist, außer in den Fällen des § 82 Abs. 4 Satz 2 und 3, bis zum 31.12.1994 zulässig. (2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Baubeginn der Wohnung auszusprechen, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der Größe und beabsichtigten Nutzungsart der geplanten Wohnung vorliegen. (3) 1Die Wohnung gilt von der Anerkennung an als steuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist. 2 Bei einer nachträglichen Anerkennung gemäß § 82 Abs. 4 gilt die Wohnung vom Beginn des Kalenderjahres an als steuerbegünstigt, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung erstmals erfüllt waren. (4) (weggefallen) (5)