§ 84 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Fünfter Abschnitt. Nachlaß- und Teilungssachen

§ 84 FGG Kraftloserklärung eines Erbscheins und anderer Zeugnisse

§ 84 Kraftloserklärung eines Erbscheins und anderer Zeugnisse

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Gegen einen Beschluß, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, findet die Beschwerde nicht statt. 2 Das gleiche gilt von einem Beschluß, durch den eines der in den § 1507, § 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den § 37, § 38 der Grundbuchordnung vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse für kraftlos erklärt wird.