§ 84 SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTER ABSCHNITT Träger der Sozialversicherung
Vierter Titel Vermögen

§ 84 SGB IV Beleihung von Grundstücken

§ 84 Beleihung von Grundstücken

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.