§ 84 SGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz

§ 84 SGG (Frist und Form)

§ 84 (Frist und Form)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) 1Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36 a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36 a Absatz 2 a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9 a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. (2)