(1) 1Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36 a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36 a Absatz 2 a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9 a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. (2)
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