§ 850 c ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 850 c ZPO Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

§ 850 c Pfändungsgrenzen für ArbeitseinkommenDie unpfändbaren Beträge nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhöhen sich gemäß Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850 c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023) vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 79) zum 1. Juli 2023: 1) 1 402,28 Euro; 2) 322,72 Euro; 3) 64,54 Euro; 4) 527,76 Euro; 5) 121,46 Euro; 6) 24,29 Euro; 7) 294,02 Euro; 8) 67,67 Euro; 9) 13,54 Euro; 10) 4 298,81 Euro; 11) 989,31 Euro; 12) 197,87 Euro.

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1. 1 178,59 Euro1) monatlich, 2. 271,24 Euro2) wöchentlich oder 3. 54,25 Euro3) täglich beträgt. (2) 1Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615 l und 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um 1. 443,57 Euro4) monatlich, 2. 102,08 Euro5) wöchentlich oder 3. 20,42 Euro6) täglich. 2Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je 1. 247,12 Euro7) monatlich, 2. 56,87 Euro8) wöchentlich oder 3. 11,37 Euro9) täglich. (3)