§ 850 c Pfändungsgrenzen für ArbeitseinkommenDie unpfändbaren Beträge nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhöhen sich gemäß Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850 c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024) vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 160, ber. Nr. 165 a) zum 1. Juli 2024: 1) 1 491,75 Euro; 2) 343,31 Euro; 3) 68,66 Euro; 4) 561,43 Euro; 5) 129,21 Euro; 6) 25,84 Euro; 7) 312,78 Euro; 8) 71,99 Euro; 9) 14,40 Euro; 10) 4 573,10 Euro; 11) 1 052,43 Euro; 12) 210,50 Euro.
ZPO ( Zivilprozessordnung )
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1. 1 178,59 Euro1) monatlich,2. 271,24 Euro2) wöchentlich oder3. 54,25 Euro3) täglichbeträgt.(2) 1Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615 l und 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um1. 443,57 Euro4) monatlich,2. 102,08 Euro5) wöchentlich oder3. 20,42 Euro6) täglich.2Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je1. 247,12 Euro7) monatlich,2. 56,87 Euro8) wöchentlich oder
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