§ 87 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt Vorzeitige Wartezeiterfüllung

§ 87 ALG Vorzeitige Wartezeiterfüllung

§ 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.