Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87 a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:
Geburtsjahrgänge Geburtsmonate maßgebende Regelaltersgrenze Jahre Monate vor 1957 65 0 1957 Januar 65 1 Februar 65 2 März 65 3 April 65 4 Mai 65 5 Juni 65 6 Juli 65 7 August 65 8 September 65 9 Oktober 65 10 November und Dezember 65 11.
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