§ 87 b SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
SIEBTES KAPITEL Zuständigkeit, Kostenerstattung
ZWEITER ABSCHNITT Örtliche Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben

§ 87 b SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren

§ 87 b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) 1Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86 Absatz 1 bis 4 entsprechend. 2Für die Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86 a Absatz 1 und 3 entsprechend. (2)